opencaselaw.ch

SBK 2026 81

Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos

Graubünden · 2026-09-08 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A. Gegen A._____, wohnhaft in O.1._____, wurden beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos (nachfolgend: Betreibungsamt Prättigau/Davos) mehrere Betreibungen hängig gemacht, wobei in den Betreibungen Nr. Z.1._____ und Nr. Z.2._____ sowie in den Betreibungen Nr. Z.3._____, Nr. Z.4._____, Nr. Z.5._____ und Nr. Z.6._____ Fortsetzungsbegehren gestellt wurden. B. Der Pfändungsvollzug (Einkommenspfändung) für die Betreibungen Nr. Z.1._____ und Nr. Z.2._____ (Pfändungsgruppe Nr. Z.7._____) erfolgte am

21. März 2025. Die Pfändungsurkunde wurde am 5. Juni 2025 ausgestellt. Für die Berechnung des Existenzminimums wurden zunächst die Wohnkosten im Umfang des effektiven Mietzinses inkl. Nebenkosten von CHF 1'600.00 berücksichtigt. Mit der Existenzminimumberechnung vom 2. April 2026, zugestellt am 9. April 2026, verfügte das Betreibungsamt Prättigau/Davos die Herabsetzung des Mietzinses inkl. Nebenkosten auf ein für eine Einzelperson in dieser Region ortsübliches Normalmass von CHF 1'200.00. Die Herabsetzung wurde mit Wirkung ab dem nächstmöglichen Kündigungstermin gemäss Mietvertrag per 31. Juli 2026 verfügt. Diese Verfügung wurde mit einer Rechtmittelbelehrung versehen, gemäss welcher innert 10 Tagen seit Empfang der Verfügung eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG beim Obergericht des Kantons Graubünden hätte erhoben werden können. C. Die Pfändung für die Betreibungen Nr. Z.3._____, Nr. Z.4._____ und Nr. Z.5._____ (Pfändungsgruppe Nr. Z.8._____) wurde am 12. Mai 2026 vollzogen. Die Pfändungsurkunde wurde am 6. Juli 2026 ausgestellt. In dieser wurde festgehalten, dass die Herabsetzung des Mietzinses bei der Existenzminimumberechnung mittels Verfügung vom 2. April 2026 auf das ortsübliche Normalmass per nächstmöglichem Kündigungstermin, den 31. Juli 2026, angekündigt worden sei. In der gleichentags ausgestellten Existenzminimumberechnung wurde der Mietzins inkl. Nebenkosten mit CHF 1'600.00 berücksichtigt. Sie enthielt allerdings eine Bemerkung, gemäss welcher künftig ein ortsüblicher Mietzins von CHF 1'200.00 berücksichtigt werde. Diese Anpassung erfolge auf den nächstmöglichen Kündigungstermin am

31. Juli 2026. Bis dahin werde der bisherige Mietzins von CHF 1’600.00 weiterhin berücksichtigt. D. Am 7. Juli 2026 stellte das Betreibungsamt Prättigau/Davos dem Schuldner eine Existenzminimumberechnung aus, worin der herabgesetzte Mietzins inkl. Nebenkosten von CHF 1'200.00 berücksichtigt wurde.

3 / 9 E. Mit Eingabe vom 15. Juli 2026 (Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom

7. Juli 2026 bzw. gegen die Pfändungsurkunde vom 6. Juli 2026 und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 07.07.2026 betreffend Herabsetzung des Mietzinses im Existenzminimum aufzuheben.

2. Es sei der Mietzins im Existenzminimum weiterhin mit CHF 1'600.00 zu berücksichtigen.

3. Es sei die Frist zur Anpassung des Wohnverhältnisses (Kündigungstermin 31.07.2026) angemessen zu verlängern. Unter Kosten und Entschädigungsfolge. F. Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2026 beantragte das Betreibungsamt Prättigau/Davos die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 5. August 2026 (Poststempel) hielt der Beschwerdeführer fest, die Ausführungen des Betreibungsamts Prättigau/Davos seien unbeachtlich. H. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde muss binnen zehn Tage seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Gemäss kantonalem Recht ist das Obergericht einzige kantonale Aufsichtsbehörde und zugleich Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]). Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]).

E. 1.2 Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG ist eine Verfügung. Darunter ist jede behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktion aufgrund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist, die fragliche Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht

E. 1.3 Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Vorliegend wurde die Pfändungsurkunde am

6. Juli 2026 aus- und dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2026 zugestellt (vgl. BA- act. E.I. 9 und 10). Die schriftliche Beschwerde erfolgte am 15. Juli 2026 (Poststempel) und damit vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen fristgerecht (vgl. act. A.1). 2.1. Gegenstand der Beschwerde ist die vom Betreibungsamt Prättigau/Davos verfügte Herabsetzung der Wohnkosten des Beschwerdeführers von CHF 1'600.00 auf CHF 1'200.00, geltend ab dem 1. August 2026. 2.2. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde damit, dass in der Verfügung vom 12. Mai 2026 der Mietzins noch mit CHF 1'600.00 im Existenzminimum berücksichtigt worden sei. Mit der neuen Verfügung vom

7. Juli 2026 sei dieser Betrag mit der Begründung, dass er als Einzelperson eine 7- Zimmer-Wohnung bewohne, auf einen «ortsüblichen Normalmietzins» für die Region O.2._____ von CHF 1'200.00, wirksam ab dem nächsten Kündigungstermin per 31. Juli 2026, herabgesetzt worden. Der Mietzins entspreche nicht dem gegenwärtig ortsüblichen Mietzins. Das Gebäude, in welchem er zur Miete wohne, gehöre zu einem der ältesten Bauten von O.1._____. Die Wohnung habe wohl sieben Zimmer, entspreche aber nicht dem gegenwärtigen Standard (Grösse der Zimmer in Quadratmeter), sondern eher einer heutigen 2.5- bis 4-Zimmer- Wohnung. Zudem seien Wohnungen für eine Einzelperson in der Region O.2._____ zu einem Mietzins von CHF 1'200.00 nachweislich nicht oder nur sehr eingeschränkt verfügbar. Ein gegenwärtig ortsüblicher Mietzins in der Region O.2._____ für eine 2.5- bis 4-Zimmer-Wohnung liege weit jenseits der CHF 1'200.00. Weiter sei die Frist zur Wohnungssuche und zum Umzug unangemessen kurz. Die Verfügung datiere vom 7. Juli 2026 und der

E. 4 / 9 beeinflusst, Aussenwirkung zeitigt und bezweckt, das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder abzuschliessen (BGE 142 III 643 E. 3.1, 142 III 425 E. 3.3, 129 III 400 E. 1.1). Die Berechnung des Existenzminimums stellt die Begründung dar, ob und in welchem Umfang eine Einkommens- oder Verdienstpfändung erfolgt. Gegenstand der Beschwerde ist die Pfändung als solche (Urteile des Bundesgerichts 5A_544/2024 vom 25. März 2025 E. 3.1, 5A_725/2018 vom 16. Mai 2019 E. 4.2). Die Existenzminimumberechnung kann zusammen mit der Pfändungsurkunde angefochten werden. Die Pfändungsurkunde vom 6. Juli 2026 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 17 ff. SchKG und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar.

E. 4.1 Wird eine Herabsetzung der Wohnkosten durch das Betreibungsamt verfügt, so wirkt diese nicht nur für die laufende Pfändungsgruppe, sondern auch für allfällige spätere, daran anschliessende Einkommenspfändungen. Folglich wird bei diesen direkt der reduzierte Zuschlag, mit einem Verweis auf die bereits rechtskräftig verfügte Reduktion, eingesetzt (WINKLER, in: Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 43). Eine Herabsetzung kann auch angeordnet werden, wenn die Übergangsfrist erst nach Abschluss der laufenden Einkommenspfändung endet. Sie ist dann bereits wirksam für eine allfällige anschliessende Pfändung (VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 26).

E. 4.2 Die Herabsetzung der anrechenbaren Wohnkosten wurde entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht erst mit der Existenzminimumberechnung vom 7. Juli 2026, sondern – wie vom Betreibungsamt Prättigau/Davos zutreffend ausgeführt – bereits mittels Verfügung vom 2. April 2026, welche dem Beschwerdeführer am 9. April 2026 zugestellt wurde, angeordnet. Der Hinweis in

E. 5 / 9 Kündigungstermin sei bereits per 31. Juli 2026 festgelegt. Innerhalb von rund drei Wochen sei es faktisch unmöglich, eine geeignete, günstigere Wohnung zu finden, einen neuen Mietvertrag abzuschliessen und einen Umzug zu organisieren. Nach der Rechtsprechung sei dem Schuldner eine angemessene, realistische Frist einzuräumen, um sich auf die neue Situation einzustellen. Zudem würden persönliche und gesundheitliche Gründe dagegen sprechen (vgl. act. A.1). Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis ins Recht, welches eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % für den Zeitraum vom 11. bis 20. Juli 2026 bescheinigt (vgl. act. B.3). 2.3. Das Betreibungsamt Prättigau/Davos hielt fest, der Schuldner blende in seiner Beschwerdeschrift aus, dass die Herabsetzung des Mietzinses bereits am

2. April 2026 verfügt worden sei. Die Wirksamkeit per 1. August 2026 trete somit unter Berücksichtigung der ordentlichen Kündigungsfrist von drei Monaten gemäss Mietvertrag in Kraft. Dass der alleinstehende Beschwerdeführer eine 7-Zimmer- Wohnung bewohne, sei ihm überlassen. Allerdings sei es ihm möglich gewesen, in der näheren Umgebung eine viel günstigere 1- bis 2-Zimmerwohnung zu finden. Das vom Schuldner eingereichte Arztzeugnis vom 11. Juli 2026 könne somit kein Hinderungsgrund sein, der am 2. April 2026 verfügten Mietzinsreduktion entgegen zu wirken (vgl. act. A.2). 3.1. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können Erwerbseinkommen jeder Art, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten oder der Betreibungsbeamtin für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Dem Ermessen des Betreibungsbeamten oder der Betreibungsbeamtin ist dabei ein weiter Spielraum gegeben (VONDER MÜHL, in: Staehelin/Bauer/Lorandi, Basler Kommentar über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 93 N. 21). 3.2. Das Existenzminimum bemisst sich in der Praxis anhand der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (vom 1. Juli 2009, in: BlSchK 2009 S. 192), die von den meisten Kantonen (mit Anpassungen) übernommen wurden (vgl. im Kanton Graubünden Beschluss KSK 09 39 des Kantonsgerichts vom 18. August 2009). Zwar kommt diesen Richtlinien kein rechtsverbindlicher Charakter zu, sie dienen aber der einheitlichen Rechtsanwendung bei der Bemessung des Existenzminimums. Das Ermessen des Betreibungsbeamten wird dadurch nicht eingeschränkt (vgl. BGE 86 III 10, 132 III 483 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_306/2018 vom 19. September 2018 E. 3.1.1).

E. 6 / 9 3.3. Die Berücksichtigung der Mietkosten in der Existenzminimumberechnung ist in den kantonalen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (Beschluss KSK 09 39 des Kantonsgerichts vom 18. August 2009, S. 3) geregelt, welche sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung stützen (BGE 129 III 526 m.w.H.). Darin ist vorgesehen, dass grundsätzlich der effektive Mietzins für das Wohnen zum monatlichen Grundbedarf hinzuzurechnen ist. Ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins ist nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen. Das Betreibungsamt hat dafür eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, was in der Regel der nächste Kündigungstermin ist (VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 26). Dem Schuldner ist damit die Möglichkeit zu geben, seine Wohnkosten innert einer angemessenen Frist den für die Berechnung des Notbedarfs massgebenden Verhältnissen anzupassen. Der Grundsatz, wonach der von der Lohnpfändung betroffene Schuldner seine Lebenshaltung einschränken und mit dem ihm zugestandenen Existenzminimum auskommen muss, gilt somit auch in Bezug auf die Wohnkosten (BGE 129 III 526 E. 2). 4. Vorliegend hat das Betreibungsamt Prättigau/Davos die Herabsetzung der Mietkosten bereits am 2. April 2026 mit Wirkung ab dem 1. August 2026 verfügt (vgl. BA-act. E.I 3). Zu diesem Zeitpunkt erfolgte der Vollzug der Einkommenspfändung für die Pfändungsgruppe Nr. Z.7._____. Seit dem 13. Juni 2026 erfolgt die Einkommenspfändung für die Pfändungsgruppe Nr. Z.8._____ (vgl. act. E.I 9)

E. 7 / 9 der Pfändungsurkunde vom 6. Juli 2026 auf die anrechenbaren Mietkosten von CHF 1'200.00 monatlich stellt damit lediglich eine Bestätigung der bereits verfügten Herabsetzung der Wohnkosten dar. Die Bestätigung einer rechtskräftigen Verfügung löst keine neue Beschwerdefrist aus. Dies gilt zumindest dann, wenn – wie vorliegend – keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass neue Umstände vorliegen (vgl. BGE 142 III 643 E. 3.2). Der Beschwerdeführer hätte somit gegen die am 2. April 2026 aus- und ihm am 9. April 2026 zugestellte Verfügung innert zehn Tagen seit Zustellung Beschwerde erheben müssen, wäre er damit nicht einverstanden gewesen. Innert dieser Frist hat er keine Beschwerde erhoben. Folglich ist die verfügte Herabsetzung der anrechenbaren Wohnkosten per

31. Juli 2026 in Rechtskraft erwachsen (Art. 17 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG und Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Beschwerde vom 15. Juli 2026 gegen die bereits am 2. April 2026 verfügte Herabsetzung der Wohnkosten erfolgte somit verspätet. Auf sie ist nicht einzutreten. 5. Soweit ersichtlich, wurde in der Existenzminimumberechnung vom

7. Juli 2026 (act. B.5) bereits der reduzierte Mietzins inkl. Nebenkosten von CHF 1'200.00 angewendet, obschon die Herabsetzung der Wohnkosten erst per

1. August 2026 verfügt wurde. Das Existenzminimum wurde auf CHF 2'615.70 festgesetzt und dem Beschwerdeführer zur Anzeige gebracht. In der entsprechenden Anzeige war vermerkt, dass diese Berechnung des Existenzminimums mit Gültigkeit «ab sofort, bis auf Widerruf» gelte. Stattdessen hätte der herabgesetzte Mietzins von CHF 1'200.00 erst mit Wirkung ab dem

Dispositiv
  1. August 2026 angewendet werden dürfen. Die Herabsetzung des Mietzinses in der Existenzminimumberechnung vom 6. Juli 2026 auf CHF 1'200.00 erfolgte daher wohl verfrüht. Dies ist zu korrigieren. Die Beschwerde ist daher insofern teilweise gutzuheissen, als bei der Existenzminimumberechnung für den Monat Juli bei den Wohnkosten noch der effektive Mietzins von CHF 1'600.00 zu berücksichtigen ist.
  2. Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als für den Monat Juli 2026 in der Existenzminimumberechnung ein anrechenbarer Mietzins von CHF 1'600.00 zu berücksichtigen ist. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
  3. Es werden in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben.
  4. Der vorliegende Entscheid ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz, da die Beschwerde infolge verstrichener Beschwerdefrist offensichtlich unbegründet, mit 8 / 9 Blick auf den für den Monat Juli 2026 verfrüht herabgesetzten Mietzins offensichtlich begründet ist (Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000]). 9 / 9 Es wird erkannt:
  5. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als bis zum 31. Juli 2026 für die Berechnung des Existenzminimums bei den Wohnkosten der effektive Mietzins von CHF 1'600.00 zu berücksichtigen ist. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
  6. Es werden keine Kosten erhoben.
  7. [Rechtsmittelbelehrung]
  8. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 8. September 2026 mitgeteilt am 8. September 2026 Referenz SBK 26 81 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitz Wöll, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Existenzminimum Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos vom 6. Juli 2026

2 / 9 Sachverhalt A. Gegen A._____, wohnhaft in O.1._____, wurden beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos (nachfolgend: Betreibungsamt Prättigau/Davos) mehrere Betreibungen hängig gemacht, wobei in den Betreibungen Nr. Z.1._____ und Nr. Z.2._____ sowie in den Betreibungen Nr. Z.3._____, Nr. Z.4._____, Nr. Z.5._____ und Nr. Z.6._____ Fortsetzungsbegehren gestellt wurden. B. Der Pfändungsvollzug (Einkommenspfändung) für die Betreibungen Nr. Z.1._____ und Nr. Z.2._____ (Pfändungsgruppe Nr. Z.7._____) erfolgte am

21. März 2025. Die Pfändungsurkunde wurde am 5. Juni 2025 ausgestellt. Für die Berechnung des Existenzminimums wurden zunächst die Wohnkosten im Umfang des effektiven Mietzinses inkl. Nebenkosten von CHF 1'600.00 berücksichtigt. Mit der Existenzminimumberechnung vom 2. April 2026, zugestellt am 9. April 2026, verfügte das Betreibungsamt Prättigau/Davos die Herabsetzung des Mietzinses inkl. Nebenkosten auf ein für eine Einzelperson in dieser Region ortsübliches Normalmass von CHF 1'200.00. Die Herabsetzung wurde mit Wirkung ab dem nächstmöglichen Kündigungstermin gemäss Mietvertrag per 31. Juli 2026 verfügt. Diese Verfügung wurde mit einer Rechtmittelbelehrung versehen, gemäss welcher innert 10 Tagen seit Empfang der Verfügung eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG beim Obergericht des Kantons Graubünden hätte erhoben werden können. C. Die Pfändung für die Betreibungen Nr. Z.3._____, Nr. Z.4._____ und Nr. Z.5._____ (Pfändungsgruppe Nr. Z.8._____) wurde am 12. Mai 2026 vollzogen. Die Pfändungsurkunde wurde am 6. Juli 2026 ausgestellt. In dieser wurde festgehalten, dass die Herabsetzung des Mietzinses bei der Existenzminimumberechnung mittels Verfügung vom 2. April 2026 auf das ortsübliche Normalmass per nächstmöglichem Kündigungstermin, den 31. Juli 2026, angekündigt worden sei. In der gleichentags ausgestellten Existenzminimumberechnung wurde der Mietzins inkl. Nebenkosten mit CHF 1'600.00 berücksichtigt. Sie enthielt allerdings eine Bemerkung, gemäss welcher künftig ein ortsüblicher Mietzins von CHF 1'200.00 berücksichtigt werde. Diese Anpassung erfolge auf den nächstmöglichen Kündigungstermin am

31. Juli 2026. Bis dahin werde der bisherige Mietzins von CHF 1’600.00 weiterhin berücksichtigt. D. Am 7. Juli 2026 stellte das Betreibungsamt Prättigau/Davos dem Schuldner eine Existenzminimumberechnung aus, worin der herabgesetzte Mietzins inkl. Nebenkosten von CHF 1'200.00 berücksichtigt wurde.

3 / 9 E. Mit Eingabe vom 15. Juli 2026 (Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom

7. Juli 2026 bzw. gegen die Pfändungsurkunde vom 6. Juli 2026 und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 07.07.2026 betreffend Herabsetzung des Mietzinses im Existenzminimum aufzuheben.

2. Es sei der Mietzins im Existenzminimum weiterhin mit CHF 1'600.00 zu berücksichtigen.

3. Es sei die Frist zur Anpassung des Wohnverhältnisses (Kündigungstermin 31.07.2026) angemessen zu verlängern. Unter Kosten und Entschädigungsfolge. F. Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2026 beantragte das Betreibungsamt Prättigau/Davos die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 5. August 2026 (Poststempel) hielt der Beschwerdeführer fest, die Ausführungen des Betreibungsamts Prättigau/Davos seien unbeachtlich. H. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde muss binnen zehn Tage seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Gemäss kantonalem Recht ist das Obergericht einzige kantonale Aufsichtsbehörde und zugleich Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]). Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). 1.2. Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG ist eine Verfügung. Darunter ist jede behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktion aufgrund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist, die fragliche Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht

4 / 9 beeinflusst, Aussenwirkung zeitigt und bezweckt, das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder abzuschliessen (BGE 142 III 643 E. 3.1, 142 III 425 E. 3.3, 129 III 400 E. 1.1). Die Berechnung des Existenzminimums stellt die Begründung dar, ob und in welchem Umfang eine Einkommens- oder Verdienstpfändung erfolgt. Gegenstand der Beschwerde ist die Pfändung als solche (Urteile des Bundesgerichts 5A_544/2024 vom 25. März 2025 E. 3.1, 5A_725/2018 vom 16. Mai 2019 E. 4.2). Die Existenzminimumberechnung kann zusammen mit der Pfändungsurkunde angefochten werden. Die Pfändungsurkunde vom 6. Juli 2026 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 17 ff. SchKG und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. 1.3. Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Vorliegend wurde die Pfändungsurkunde am

6. Juli 2026 aus- und dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2026 zugestellt (vgl. BA- act. E.I. 9 und 10). Die schriftliche Beschwerde erfolgte am 15. Juli 2026 (Poststempel) und damit vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen fristgerecht (vgl. act. A.1). 2.1. Gegenstand der Beschwerde ist die vom Betreibungsamt Prättigau/Davos verfügte Herabsetzung der Wohnkosten des Beschwerdeführers von CHF 1'600.00 auf CHF 1'200.00, geltend ab dem 1. August 2026. 2.2. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde damit, dass in der Verfügung vom 12. Mai 2026 der Mietzins noch mit CHF 1'600.00 im Existenzminimum berücksichtigt worden sei. Mit der neuen Verfügung vom

7. Juli 2026 sei dieser Betrag mit der Begründung, dass er als Einzelperson eine 7- Zimmer-Wohnung bewohne, auf einen «ortsüblichen Normalmietzins» für die Region O.2._____ von CHF 1'200.00, wirksam ab dem nächsten Kündigungstermin per 31. Juli 2026, herabgesetzt worden. Der Mietzins entspreche nicht dem gegenwärtig ortsüblichen Mietzins. Das Gebäude, in welchem er zur Miete wohne, gehöre zu einem der ältesten Bauten von O.1._____. Die Wohnung habe wohl sieben Zimmer, entspreche aber nicht dem gegenwärtigen Standard (Grösse der Zimmer in Quadratmeter), sondern eher einer heutigen 2.5- bis 4-Zimmer- Wohnung. Zudem seien Wohnungen für eine Einzelperson in der Region O.2._____ zu einem Mietzins von CHF 1'200.00 nachweislich nicht oder nur sehr eingeschränkt verfügbar. Ein gegenwärtig ortsüblicher Mietzins in der Region O.2._____ für eine 2.5- bis 4-Zimmer-Wohnung liege weit jenseits der CHF 1'200.00. Weiter sei die Frist zur Wohnungssuche und zum Umzug unangemessen kurz. Die Verfügung datiere vom 7. Juli 2026 und der

5 / 9 Kündigungstermin sei bereits per 31. Juli 2026 festgelegt. Innerhalb von rund drei Wochen sei es faktisch unmöglich, eine geeignete, günstigere Wohnung zu finden, einen neuen Mietvertrag abzuschliessen und einen Umzug zu organisieren. Nach der Rechtsprechung sei dem Schuldner eine angemessene, realistische Frist einzuräumen, um sich auf die neue Situation einzustellen. Zudem würden persönliche und gesundheitliche Gründe dagegen sprechen (vgl. act. A.1). Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis ins Recht, welches eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % für den Zeitraum vom 11. bis 20. Juli 2026 bescheinigt (vgl. act. B.3). 2.3. Das Betreibungsamt Prättigau/Davos hielt fest, der Schuldner blende in seiner Beschwerdeschrift aus, dass die Herabsetzung des Mietzinses bereits am

2. April 2026 verfügt worden sei. Die Wirksamkeit per 1. August 2026 trete somit unter Berücksichtigung der ordentlichen Kündigungsfrist von drei Monaten gemäss Mietvertrag in Kraft. Dass der alleinstehende Beschwerdeführer eine 7-Zimmer- Wohnung bewohne, sei ihm überlassen. Allerdings sei es ihm möglich gewesen, in der näheren Umgebung eine viel günstigere 1- bis 2-Zimmerwohnung zu finden. Das vom Schuldner eingereichte Arztzeugnis vom 11. Juli 2026 könne somit kein Hinderungsgrund sein, der am 2. April 2026 verfügten Mietzinsreduktion entgegen zu wirken (vgl. act. A.2). 3.1. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können Erwerbseinkommen jeder Art, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten oder der Betreibungsbeamtin für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Dem Ermessen des Betreibungsbeamten oder der Betreibungsbeamtin ist dabei ein weiter Spielraum gegeben (VONDER MÜHL, in: Staehelin/Bauer/Lorandi, Basler Kommentar über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 93 N. 21). 3.2. Das Existenzminimum bemisst sich in der Praxis anhand der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (vom 1. Juli 2009, in: BlSchK 2009 S. 192), die von den meisten Kantonen (mit Anpassungen) übernommen wurden (vgl. im Kanton Graubünden Beschluss KSK 09 39 des Kantonsgerichts vom 18. August 2009). Zwar kommt diesen Richtlinien kein rechtsverbindlicher Charakter zu, sie dienen aber der einheitlichen Rechtsanwendung bei der Bemessung des Existenzminimums. Das Ermessen des Betreibungsbeamten wird dadurch nicht eingeschränkt (vgl. BGE 86 III 10, 132 III 483 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_306/2018 vom 19. September 2018 E. 3.1.1).

6 / 9 3.3. Die Berücksichtigung der Mietkosten in der Existenzminimumberechnung ist in den kantonalen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (Beschluss KSK 09 39 des Kantonsgerichts vom 18. August 2009, S. 3) geregelt, welche sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung stützen (BGE 129 III 526 m.w.H.). Darin ist vorgesehen, dass grundsätzlich der effektive Mietzins für das Wohnen zum monatlichen Grundbedarf hinzuzurechnen ist. Ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins ist nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen. Das Betreibungsamt hat dafür eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, was in der Regel der nächste Kündigungstermin ist (VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 26). Dem Schuldner ist damit die Möglichkeit zu geben, seine Wohnkosten innert einer angemessenen Frist den für die Berechnung des Notbedarfs massgebenden Verhältnissen anzupassen. Der Grundsatz, wonach der von der Lohnpfändung betroffene Schuldner seine Lebenshaltung einschränken und mit dem ihm zugestandenen Existenzminimum auskommen muss, gilt somit auch in Bezug auf die Wohnkosten (BGE 129 III 526 E. 2). 4. Vorliegend hat das Betreibungsamt Prättigau/Davos die Herabsetzung der Mietkosten bereits am 2. April 2026 mit Wirkung ab dem 1. August 2026 verfügt (vgl. BA-act. E.I 3). Zu diesem Zeitpunkt erfolgte der Vollzug der Einkommenspfändung für die Pfändungsgruppe Nr. Z.7._____. Seit dem 13. Juni 2026 erfolgt die Einkommenspfändung für die Pfändungsgruppe Nr. Z.8._____ (vgl. act. E.I 9) 4.1. Wird eine Herabsetzung der Wohnkosten durch das Betreibungsamt verfügt, so wirkt diese nicht nur für die laufende Pfändungsgruppe, sondern auch für allfällige spätere, daran anschliessende Einkommenspfändungen. Folglich wird bei diesen direkt der reduzierte Zuschlag, mit einem Verweis auf die bereits rechtskräftig verfügte Reduktion, eingesetzt (WINKLER, in: Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 43). Eine Herabsetzung kann auch angeordnet werden, wenn die Übergangsfrist erst nach Abschluss der laufenden Einkommenspfändung endet. Sie ist dann bereits wirksam für eine allfällige anschliessende Pfändung (VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 26). 4.2. Die Herabsetzung der anrechenbaren Wohnkosten wurde entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht erst mit der Existenzminimumberechnung vom 7. Juli 2026, sondern – wie vom Betreibungsamt Prättigau/Davos zutreffend ausgeführt – bereits mittels Verfügung vom 2. April 2026, welche dem Beschwerdeführer am 9. April 2026 zugestellt wurde, angeordnet. Der Hinweis in

7 / 9 der Pfändungsurkunde vom 6. Juli 2026 auf die anrechenbaren Mietkosten von CHF 1'200.00 monatlich stellt damit lediglich eine Bestätigung der bereits verfügten Herabsetzung der Wohnkosten dar. Die Bestätigung einer rechtskräftigen Verfügung löst keine neue Beschwerdefrist aus. Dies gilt zumindest dann, wenn – wie vorliegend – keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass neue Umstände vorliegen (vgl. BGE 142 III 643 E. 3.2). Der Beschwerdeführer hätte somit gegen die am 2. April 2026 aus- und ihm am 9. April 2026 zugestellte Verfügung innert zehn Tagen seit Zustellung Beschwerde erheben müssen, wäre er damit nicht einverstanden gewesen. Innert dieser Frist hat er keine Beschwerde erhoben. Folglich ist die verfügte Herabsetzung der anrechenbaren Wohnkosten per

31. Juli 2026 in Rechtskraft erwachsen (Art. 17 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG und Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Beschwerde vom 15. Juli 2026 gegen die bereits am 2. April 2026 verfügte Herabsetzung der Wohnkosten erfolgte somit verspätet. Auf sie ist nicht einzutreten. 5. Soweit ersichtlich, wurde in der Existenzminimumberechnung vom

7. Juli 2026 (act. B.5) bereits der reduzierte Mietzins inkl. Nebenkosten von CHF 1'200.00 angewendet, obschon die Herabsetzung der Wohnkosten erst per

1. August 2026 verfügt wurde. Das Existenzminimum wurde auf CHF 2'615.70 festgesetzt und dem Beschwerdeführer zur Anzeige gebracht. In der entsprechenden Anzeige war vermerkt, dass diese Berechnung des Existenzminimums mit Gültigkeit «ab sofort, bis auf Widerruf» gelte. Stattdessen hätte der herabgesetzte Mietzins von CHF 1'200.00 erst mit Wirkung ab dem

1. August 2026 angewendet werden dürfen. Die Herabsetzung des Mietzinses in der Existenzminimumberechnung vom 6. Juli 2026 auf CHF 1'200.00 erfolgte daher wohl verfrüht. Dies ist zu korrigieren. Die Beschwerde ist daher insofern teilweise gutzuheissen, als bei der Existenzminimumberechnung für den Monat Juli bei den Wohnkosten noch der effektive Mietzins von CHF 1'600.00 zu berücksichtigen ist. 6. Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als für den Monat Juli 2026 in der Existenzminimumberechnung ein anrechenbarer Mietzins von CHF 1'600.00 zu berücksichtigen ist. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 7. Es werden in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. 8. Der vorliegende Entscheid ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz, da die Beschwerde infolge verstrichener Beschwerdefrist offensichtlich unbegründet, mit

8 / 9 Blick auf den für den Monat Juli 2026 verfrüht herabgesetzten Mietzins offensichtlich begründet ist (Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000]).

9 / 9 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als bis zum 31. Juli 2026 für die Berechnung des Existenzminimums bei den Wohnkosten der effektive Mietzins von CHF 1'600.00 zu berücksichtigen ist. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]